Der bisherige Stand
Bei einer Pferde-OP hat der Versicherer 333,20 Euro für eine Aufstehhilfe aus der Erstattung herausgenommen. Als Grund nennt er die fehlende GOT-Ziffer. Die Klinik beruft sich auf eine ergänzende Entgeltsatzung. Unsere Prüfung dieses konkreten Falls steht noch aus. Sobald sie abgeschlossen ist, ergänzen wir hier das Ergebnis.
Was bisher vorliegt
Uns liegen die Erstattungsmitteilung und eine spätere Stellungnahme der behandelnden Universitätsklinik vor. Der Versicherer hat einen Teil der Behandlungskosten bezahlt. Für die Aufstehhilfe verweist er auf die vereinbarte Erstattung nach der Gebührenordnung für Tierärzte (GOT).
Die Klinik erklärt, dass sie neben GOT-Leistungen Positionen aus einer eigenen Entgeltsatzung berechnet. Nach ihrer Darstellung wurden die betreffenden Leistungen tatsächlich erbracht und waren medizinisch notwendig. Sie bittet deshalb um eine erneute Prüfung der Erstattung.
Das ist der bisherige Schriftwechsel. Eine abschließende Bewertung der Kürzung oder eine spätere Nachzahlung liegt uns noch nicht vor.
Rechnung und Versicherungsschutz müssen zusammen geprüft werden
Zuerst ist zu klären, auf welcher Grundlage die Klinik die Aufstehhilfe berechnet hat. Daneben muss geprüft werden, welche Kosten der konkrete Versicherungsvertrag übernimmt. Auch eine rechtmäßig berechnete Leistung kann außerhalb des vereinbarten Versicherungsschutzes liegen. [1] [2]
Für eine Entscheidung brauchen wir deshalb die vollständige Rechnung, den Behandlungsauftrag und die damaligen Vertragsbedingungen. Die Erstattungsmitteilung beschreibt die Sicht des Versicherers. Sie ersetzt diese Unterlagen nicht.
Was die GOT für nicht aufgeführte Leistungen vorsieht
Die GOT enthält eine Regel für Leistungen, die im Gebührenverzeichnis fehlen. Ihre Gebühr wird anhand einer gleichwertigen aufgeführten Leistung bestimmt. Verglichen werden insbesondere Schwierigkeit sowie zeitlicher und technischer Aufwand. Das wird häufig als Analogabrechnung bezeichnet. [1]
Deshalb ist zu prüfen, ob diese Regel auf die konkrete Aufstehhilfe angewendet werden kann. Dazu müsste die Klinik erläutern, was sie durchgeführt hat und welche vergleichbare Leistung sie heranzieht.
Außerdem muss geklärt werden, ob die Maßnahme bereits Teil einer anderen berechneten Leistung war. Die GOT verbietet eine zusätzliche Gebühr für solche enthaltenen Leistungen. Allgemeine Praxis- und Gerätekosten sind ebenfalls bereits mit den Gebühren abgegolten, soweit keine andere Regel gilt. [3] [4]
Was hinter der Entgeltsatzung der Klinik steht
Die Universität Gießen veröffentlicht eine Entgeltsatzung für ihre veterinärmedizinischen Einrichtungen. Diese verweist zunächst auf die GOT und sieht eine ergänzende Anwendung des eigenen Verzeichnisses vor. Laut Satzung soll diese Ergänzung auf das erforderliche Minimum beschränkt bleiben. [5]
Im öffentlich zugänglichen Verzeichnis mit Geltung ab 10. Februar 2026 steht eine Aufstehhilfe für Pferde. Sie trägt die eigene Kennung E1203. Diese Kennung gehört zum Universitätsverzeichnis und ist keine GOT-Nummer. [6]
Damit ist der Hinweis auf ein eigenes Verzeichnis nachvollziehbar. Ob die konkrete Position rechtmäßig angesetzt wurde und der Vertrag sie erfasst, bleibt Gegenstand der Einzelfallprüfung. Eine interne Freigabe der Klinik kann die Prüfung des Versicherungsvertrags nicht ersetzen.
Andere Kürzungen haben andere Gründe
Die Erstattungsmitteilung nennt außerdem eine Selbstbeteiligung, Grenzen für die stationäre Unterbringung und einen begrenzten Nachbehandlungszeitraum. Weitere Abzüge betreffen unter anderem Berichte, Reinigung, Futter und eine Kotuntersuchung.
Diese Punkte müssen jeweils mit den vereinbarten Bedingungen und den Behandlungsdaten verglichen werden. Eine Klärung der Aufstehhilfe entscheidet daher noch nicht über die übrigen Abzüge. Die im Schreiben genannten Grenzen betreffen diesen Vertrag; sie lassen sich nicht auf sämtliche Pferde-OP-Tarife übertragen.
Welche Fragen wir noch klären müssen
Für die weitere Prüfung sind vor allem drei Punkte offen.
- Die konkrete Leistung
Was umfasst die berechnete Aufstehhilfe? Wann wurde sie erbracht, weshalb war sie erforderlich und welche anderen Leistungen stehen daneben auf der Rechnung?
- Die Abrechnung der Klinik
Welche Satzungsfassung gilt für den Behandlungstag? Wie ergeben sich Betrag und Faktor, und welche Grundlage trägt die zusätzliche Berechnung?
- Der vereinbarte Versicherungsschutz
Welche Vertragsfassung liegt zugrunde? Wie behandelt sie Leistungen außerhalb ausdrücklicher GOT-Positionen und worauf stützt sich die konkrete Kürzung?
Meine Sicht
Ich möchte bei einer solchen Kürzung nachvollziehen können, welche Leistung berechnet wurde und warum sie vom Vertrag nicht erfasst sein soll. Der Hinweis auf eine fehlende Nummer ist ein Anlass, genauer hinzusehen. Genauso muss die Klinik ihre zusätzliche Position begründen können.
Für eine Aussage darüber, ob die 333,20 Euro in diesem Fall übernommen werden müssen, fehlen noch wesentliche Unterlagen. Sobald unsere Prüfung abgeschlossen ist, ergänzen wir diesen Bericht um das Ergebnis.
Quellen
Stand: 19. Oktober 2026. Anonymisierter, noch offener Fall aus unserer Agentur. Die allgemeinen Erläuterungen beschreiben den rechtlichen Rahmen; das Ergebnis der konkreten Leistungsprüfung wird später ergänzt. Persönliche Unterlagen werden nicht veröffentlicht.
- Tierärztegebührenordnung: § 1 Grundsatz und § 8 außerordentliche Leistungen
- Versicherungsvertragsgesetz: § 1 vertraglich vereinbarter Versicherungsschutz
- Tierärztegebührenordnung: § 6 Verbot von Doppelbewertungen
- Tierärztegebührenordnung: § 7 Gebühren- und Rechnungsbestandteile
- Justus-Liebig-Universität Gießen: Entgeltsatzung, veröffentlicht am 16.12.2024, Abschnitt A
- Justus-Liebig-Universität Gießen: Anlage 1, gültig ab 10.02.2026, Position E1203
