Ein wiederkehrendes Problem bei Stallbesuchen
Die Besuchsgebühr sorgt in unserer Schadenbegleitung immer wieder für Ärger. Bei einem gemeinsamen Stalltermin können mehrere volle Gebühren entstehen. Und bei der OP-Erstattung bleibt davon häufig etwas beim Pferdehalter. Wir erklären die Regeln und weshalb Christian Müller eine Änderung fordert.
Was wir bei OP-Abrechnungen erleben
In den von uns begleiteten OP-Abrechnungen werden Besuchsgebühren immer wieder aus der Erstattung herausgenommen. Für betroffene Kunden kann das einen spürbaren Teil der eigenen Kosten ausmachen. Gerade bei mehreren Terminen am Stall summieren sich diese Beträge.
Hinzu kommt ein zweiter Streitpunkt. Eine Praxis kommt einmal in den Stall und behandelt Pferde verschiedener Halter. Auf mehreren Rechnungen erscheint anschließend jeweils eine volle Besuchsgebühr. Für viele Kunden ist schwer nachvollziehbar, weshalb derselbe Stalltermin mehrfach berechnet wird.
Wir müssen deshalb zwei Fragen getrennt beantworten. Welche Gebühr darf die Praxis berechnen? Und welche Kosten übernimmt der konkrete Versicherungsvertrag? Eine berechtigte Rechnung kann Kosten enthalten, die der Halter selbst trägt.
Wie hoch ist die Besuchsgebühr beim Pferd?
Die Gebührenordnung für Tierärztinnen und Tierärzte (GOT) nennt für einen Hausbesuch 34,50 Euro im einfachen Satz. Mit 19 Prozent Umsatzsteuer sind das gerundet 41,06 Euro. Die Gebührenposition nimmt landwirtschaftliche Nutztiere ausdrücklich aus. [1]
Außerhalb besonderer Regelungen erlaubt die GOT den einfachen bis dreifachen Satz. Der Faktor hängt unter anderem von Schwierigkeit, Zeitaufwand und örtlichen Verhältnissen ab. Ein einfacher Satz ist daher keine allgemeine Preisgarantie. [2]
Die Beträge unten zeigen ausschließlich die Besuchsgebühr. Behandlung, Medikamente und Wegegeld kommen hinzu. Es sind Rechenbeispiele, keine Rechnungen einzelner Kunden. [1] [3]
| Gebührenfaktor | Netto | Mit 19 % Umsatzsteuer |
|---|---|---|
| Einfacher Satz | 34,50 € | 41,06 € |
| Zweifacher Satz | 69,00 € | 82,11 € |
| Dreifacher Satz | 103,50 € | 123,17 € |
Besuchsgebühr und Wegegeld sind zwei verschiedene Posten
Das Wegegeld vergütet die Fahrt zum Tierhalter. Bei Nutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs beträgt es regulär 3,50 Euro je Doppelkilometer, mindestens 13 Euro, jeweils netto. Ein Doppelkilometer umfasst einen Kilometer Hinweg und den entsprechenden Rückweg. [3]
Werden auf einer Fahrt mehrere Tierhalter besucht, muss die Praxis das Wegegeld anteilig berechnen. Für die Besuchsgebühr enthält die GOT keine entsprechende ausdrückliche Aufteilungsregel. [3] [5]
Die gemeinsame Arbeitsgruppe von Bundestierärztekammer und Bundesverband Praktizierender Tierärzte begründet die Besuchsgebühr mit zusätzlichem Aufwand außerhalb der Praxis. Dazu zählt sie Terminplanung, Geräteorganisation, mobile Dokumentation und erschwerte Hygienebedingungen. Die Gebühr vergütet nach dieser Erklärung mehr als die reine Anfahrt. [4]
Eine Gebühr je Pferd oder je Pferdehalter?
Die veröffentlichte Auslegung der gemeinsamen Arbeitsgruppe knüpft an den Tierhalter an. Für mehrere Pferde desselben Halters bei einem Besuch ist damit eine Besuchsgebühr gemeint. Bei mehreren Haltern im selben Stall setzt die Arbeitsgruppe dagegen jeweils eine volle Gebühr an. [4] [5]
Drei Pferde eines Halters und drei Pferde von drei Haltern sind deshalb unterschiedliche Abrechnungssituationen. Wer mehrere eigene Pferde bei einem gemeinsamen Termin behandeln lässt, sollte eine mehrfache Besuchsgebühr erklären lassen.
Ein Rechenbeispiel zeigt die Größenordnung. Zehn Pferde von zehn Haltern ergeben bei jeweils einfachem Satz zusammen 345 Euro netto an Besuchsgebühren. Einschließlich Umsatzsteuer sind das rund 411 Euro, bevor die eigentlichen Behandlungen und das Wegegeld hinzukommen. [1] [5]
Die Arbeitsgruppe weist selbst darauf hin, dass ihre Auslegung keine verbindliche gerichtliche Entscheidung ersetzt. Der Begriff des Tierhalters und besondere Organisationsformen können im Einzelfall Fragen aufwerfen. [4]
Lässt sich ein gemeinsamer Stalltermin anders organisieren?
Für planbare, wiederkehrende Leistungen nennt die Arbeitsgruppe eine denkbare Gestaltung. Eine Person beauftragt die Praxis, stellt die Pferde vor und ist Rechnungsempfänger. Ob diese Person als Tierhalter anzusehen ist, muss für die konkrete Organisation geklärt werden. [4]
Sprechen Sie solche Sammeltermine vorher mit der Praxis ab. Ein gemeinsamer Kalendereintrag oder derselbe Stallname reicht als Begründung für eine einzige Gebühr nicht aus. Eine klare Regel in der GOT würde solche Absprachen erheblich erleichtern.
Wann gilt die Ausnahme für landwirtschaftliche Nutztiere?
Die Ausnahme steht im Gebührenverzeichnis. Ob sie ein bestimmtes Pferd erfasst, ist jedoch umstritten. Die Arbeitsgruppe stellt auf die landwirtschaftliche Nutzung ab. Sie nennt beispielsweise Zuchtstuten in landwirtschaftlichen Betrieben sowie Pferde zur Milch- oder Fleischgewinnung. [1] [5]
Ein Eintrag als Lebensmittel lieferndes Tier im Equidenpass genügt nach dieser Auslegung nicht. Auch der Standort auf einem Bauernhof entscheidet die Frage für sich genommen nicht. Für gewöhnliche Freizeitpferde sollte daher keine pauschale Gebührenbefreiung zugesagt werden. [4] [5]
Warum bleibt die Besuchsgebühr bei einer OP-Erstattung offen?
Die Erstattung hängt vom konkreten Vertrag und vom Zusammenhang mit der versicherten Operation ab. Unsere Erfahrung mit abgezogenen Besuchsgebühren beschreibt die von uns begleiteten Abrechnungen. Sie ist keine Aussage über sämtliche Pferde-OP-Tarife.
Die hier verlinkten Barmenia-Pferde-OP-Bedingungen vom 1. Januar 2024 schließen Wegegeld, Verweilgeld und Reisekosten des behandelnden Tierarztes ausdrücklich aus. Die Hausbesuchsgebühr wird in dieser Ausschlussklausel nicht ausdrücklich genannt. Sie darf deshalb nicht einfach mit dem Wegegeld gleichgesetzt werden. [6]
Für die Hausbesuchsgebühr braucht es eine eigene Prüfung anhand des Vertrags und der Behandlung. Wird sie abgezogen, lassen wir uns die konkrete Begründung und die betreffende Vertragsstelle nennen. Über die Erstattung entscheidet die zuständige Versicherungsabteilung.
Vier getrennte Besuche mit jeweils zweifachem Satz würden allein 328,44 Euro Besuchsgebühren einschließlich Umsatzsteuer ergeben. Dieses Rechenbeispiel zeigt, weshalb sich Rückfragen lohnen. Ob diese Termine medizinisch nötig und versichert wären, sagt die Rechnung noch nicht.
Auch die Notdienstgebühr ist ein eigener Posten. Die GOT sieht dafür im geregelten Notdienst 50 Euro netto zusätzlich vor. Eine Regel zur Übernahme der Notdienstgebühr beantwortet deshalb nicht zugleich die Frage nach der Besuchsgebühr. [7]
Diese Angaben helfen bei einer unklaren Rechnung
Die Rechnung muss unter anderem Behandlungstag, Tierart, Diagnose oder Behandlungsgrund sowie die abgerechneten Leistungen mit ihren GOT-Nummern nennen. Auf Verlangen muss die Praxis die Rechnung weiter aufgliedern. [8]
Für die Rückfrage zu einem Stallbesuch helfen uns drei Dinge.
- Der Ablauf des Besuchs
Welche Pferde wurden an welchem Tag behandelt? Gehören sie einem oder mehreren Haltern? Wer hat die Praxis beauftragt?
- Die einzelnen Rechnungspositionen
Besuchsgebühr, Gebührenfaktor und Wegegeld sollten erkennbar sein. Bei mehreren Haltern fragen Sie nach der Aufteilung des Wegegelds.
- Die Erstattungsabrechnung
Schicken Sie uns die vollständige Rechnung und die Mitteilung des Versicherers. Dann können wir nachvollziehen, welche Position fehlt und weshalb.
Die Besuchsgebühr gehört zur laufenden GOT-Debatte
Die Bundesregierung erklärte am 27. Februar 2026, dass auch die Hausbesuchsgebühr umfassend überprüft werde. Eine abschließende Bewertung wollte sie erst nach der Studie zur GOT abgeben. [9]
Im Juli 2026 forderten Pferdesport Deutschland, Deutscher Galopp und der Hauptverband für Traberzucht erneut die Abschaffung der Hausbesuchsgebühr für Pferde. Das berichtet der Pferdesportverband Hannover über das gemeinsame Gespräch mit dem Bundeslandwirtschaftsminister. [10]
Forderungen und eine laufende Überprüfung ändern die geltende Gebührenordnung noch nicht. Die Besuchsgebühr steht weiterhin im Gebührenverzeichnis. Eine Praxis darf daher nicht allein wegen der öffentlichen Kritik zum Gebührenverzicht aufgefordert werden. [1]
Meine Sicht
Die Besuchsgebühr muss aus meiner Sicht zwingend überarbeitet werden. Ich sehe in unserer täglichen Arbeit, wie oft sie zu Rückfragen und Ärger führt. Bei gemeinsamen Stallterminen ist die Summe der Gebühren für viele Pferdehalter kaum nachvollziehbar.
Tierärztliche Arbeit muss ordentlich bezahlt werden. Auch eine Fahrpraxis braucht Personal, Geräte und Zeit für die Organisation. Das rechtfertigt für mich aber keine Regel, die den gemeinsamen Aufwand bei einem Sammeltermin so wenig berücksichtigt.
Mein Vorschlag steht bereits in meinem Positionspapier zur GOT-Novellierung. Bei einem tatsächlich gemeinsamen, geplanten Stallbesuch soll eine volle Besuchsgebühr auf die beteiligten Halter verteilt werden. Zusätzlichen Aufwand je Rechnungsempfänger könnte eine klar begrenzte Verwaltungspauschale abdecken. Einzelbesuche und Notfälle müssen gesondert behandelt werden. [11]
Ich möchte außerdem, dass ein Halter vor einem planbaren Termin erfährt, welche Besuchs- und Fahrtkosten entstehen. Und wenn die Versicherung etwas abzieht, muss sie den Grund konkret benennen. Diese Klarheit schulden wir unseren Kunden ebenso wie die Tierarztpraxis.
Eine OP-Versicherung hilft bei hohen Behandlungskosten. Sie löst aber nicht jede Streitfrage einer Tierarztrechnung. Gerade deshalb gehört die Besuchsgebühr auf den Tisch, wenn die GOT überarbeitet wird.
Quellen
Stand: 17. Oktober 2026. Die Praxiserfahrungen stammen aus unserer Agentur. Die Reformforderung ist Christian Müllers persönliche Position, keine offizielle Unternehmensposition der BarmeniaGothaer.
- GOT, Anlage zu §§ 1 und 2: Gebührenverzeichnis, Nr. 40 Hausbesuch
- GOT § 2: Gebührenhöhe und Bemessung des Faktors
- GOT § 10: Wegegeld und anteilige Berechnung bei mehreren Tierhaltern
- Gemeinsame GOT-Arbeitsgruppe von BTK und bpt: Hausbesuchsgebühr bei Pferden, Fassung August 2023
- Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages: Rechtsfragen zur GOT, WD 8 – 3000 – 066/24, 23. September 2024, Abschnitt 4
- Barmenia: Pferde-OP-Bedingungen A3726-02, Stand 01.01.2024, insbesondere Ziffern 2.3 und 3.2 d
- GOT § 4: Eigenständige Notdienstgebühr
- GOT § 7: Rechnungsbestandteile und Aufgliederung auf Verlangen
- Bundesregierung: Antwort zur GOT-Evaluierung, Drucksache 21/4442 vom 27. Februar 2026, insbesondere Frage 11
- Pferdesportverband Hannover: Gemeinsame Forderungen der Pferdeverbände, 11. Juli 2026
- Christian Müller: Persönliches Positionspapier zur GOT-Novellierung, 2. September 2026
Mehr zu diesem Thema
- Mein Positionspapier zur GOT-Novellierung
- So setzt sich eine Tierarztrechnung nach GOT zusammen
- Wundversorgung und versicherte Eingriffe am Stall
- Welche Voruntersuchungen zu einer OP gehören
- Christian Müllers Qualifikation und Erfahrung
- Hilfe bei einer Rechnung oder Erstattung
- Weitere Berichte aus unserer Praxis
