Presse · Verbraucherthema
Den Hund bei Freunden gut betreut und richtig abgesichert wissen
Freunde und Nachbarn übernehmen oft die Hundebetreuung, wenn Halter verreisen oder einen Termin haben. Eine Hundehaftpflicht kann dabei auch die betreuende Person schützen. Dafür lohnt sich vor der Übergabe ein gemeinsamer Blick in den Vertrag.
Nürnberg, 31. Oktober 2026 · Tier & Ich
Artikel als PDF herunterladenNürnberg. Der Bund der Versicherten empfiehlt in seinem Ratgeber vom 24. Februar 2026, den Versicherungsschutz für private Hundebetreuer vorab zu prüfen. Die Haftung des Halters und die Absicherung des Betreuers sind dabei zwei unterschiedliche Fragen. [4]
Die Verantwortung des Halters bleibt bestehen
Bei einem privat gehaltenen Familienhund setzt die gesetzliche Tierhalterhaftung grundsätzlich kein eigenes Verschulden voraus. Verletzt der Hund einen Menschen oder beschädigt er eine Sache, können daraus Schadenersatzansprüche entstehen. Die vorübergehende Betreuung durch einen anderen Menschen hebt die Haltereigenschaft nicht auf. [1] [4]
Eine Haftpflichtversicherung hilft auf zwei Wegen: Sie übernimmt berechtigte Ansprüche innerhalb des versicherten Schutzes und wehrt unbegründete Forderungen ab. Beide Aufgaben sind im Versicherungsvertragsgesetz beschrieben. [3]
Auch private Betreuer können Verantwortung übernehmen
Wer die Aufsicht durch Vertrag übernimmt, kann als Tieraufseher selbst für Schäden gegenüber Dritten haften. Das Gesetz ermöglicht eine Entlastung: Dafür muss der Betreuer nachweisen, dass er die erforderliche Sorgfalt beachtet hat oder der Schaden auch bei sorgfältiger Betreuung entstanden wäre. [2]
Ein solcher Vertrag braucht nach dem Hinweis des Bundes der Versicherten keine Unterschrift. Er kann auch durch schlüssiges Verhalten zustande kommen. Eine verbindlich übernommene Betreuung ist deshalb von einer bloßen Gefälligkeit zu unterscheiden. Welche Situation vorliegt, hängt von den konkreten Absprachen und Umständen ab. [4]
Hundehaftpflicht kann den privaten Betreuer einschließen
Ein konkretes Beispiel liefern die veröffentlichten Barmenia-Bedingungen für den Premium-Schutz zur privaten Tierhaltung, Stand September 2021. Sie versichern ausdrücklich die gesetzliche Haftpflicht des nicht gewerbsmäßig tätigen Tierhüters in dieser Eigenschaft. [5]
Für einen bestehenden Vertrag zählen die tatsächlich vereinbarten Bedingungen, Versicherungssummen und Selbstbeteiligungen. Bei entgeltlicher oder gewerbsmäßiger Betreuung sollte die konkrete Tätigkeit vorab beschrieben werden. Der Schutz eines privaten Tierhüters lässt sich nicht pauschal auf eine professionelle Hundebetreuung übertragen. [5]
Schäden anderer und eigene Schäden getrennt besprechen
Für die Vertragsprüfung empfiehlt Tier & Ich drei getrennte Fragen: Welche Ansprüche anderer Personen sind gedeckt? Was gilt, wenn der Betreuer selbst verletzt wird oder sein Eigentum beschädigt wird? Und wie ist ein Schaden am betreuten Hund abgesichert?
Die eigene Privathaftpflicht des Betreuers kann ergänzend das private Hüten fremder Hunde einschließen. Der Bund der Versicherten weist allerdings auf Unterschiede hin: Manche Tarife greifen erst nachrangig zur Hundehaftpflicht, begrenzen die Betreuung auf gelegentliche Hilfe oder erfassen Schäden am betreuten Tier nicht. Deshalb sollten beide Verträge zusammen betrachtet werden. [4]
Eine kurze Übergabe hilft beiden Seiten
Tier & Ich empfiehlt, vor der Betreuung die Erreichbarkeit des Halters, die Tierarztpraxis und wichtige Gewohnheiten des Hundes festzuhalten. Dazu gehören auch bekannte Schwierigkeiten bei Begegnungen sowie Absprachen zu Leine, Fütterung und Medikamenten.
Petra und Christian Müller von der BarmeniaGothaer-Direktionsagentur in Nürnberg prüfen mit Kunden, welche Personen ihre Hundehaftpflicht einschließt. Für das Gespräch sind der Versicherungsschein, die Bedingungen und eine kurze Beschreibung der Betreuung hilfreich. So lässt sich vorab klären, welcher Schutz für Halter und helfende Personen vereinbart ist.
Quellen
- Gesetze im Internet: § 833 BGB – Haftung des Tierhalters
- Gesetze im Internet: § 834 BGB – Haftung des Tieraufsehers
- Gesetze im Internet: § 100 VVG – Leistung des Haftpflichtversicherers
- Bund der Versicherten, 24. Februar 2026: Private Hundebetreuung – Wer haftet?
- Barmenia Allgemeine Versicherungs-AG: Premium-Schutz für private Tierhaltung, A3564-04, Stand 09/2021, insbesondere A1-2.1.8, A1-2.1.11 und A1-6.15.6
Verbraucherthema · 31. Oktober 2026
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Christian MüllerLeiter der BarmeniaGothaer-Direktionsagentur in Nürnberg
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christian.mueller@barmenia.de
Dipl.-Wirtschaftsjurist (FH) · LL.M. Versicherungsrecht · Bankkaufmann
Über Tier & Ich
Tier & Ich ist der Internetauftritt der BarmeniaGothaer-Direktionsagentur Christian Müller in Nürnberg. Petra und Christian Müller beraten zu Versicherungen für Pferde, Hunde, Katzen und ihre Halter. Christian Müller ist gebundener Exklusivvertreter der BarmeniaGothaer AG. Petra Müller ist Versicherungskauffrau und Angestellte der Barmenia Krankenversicherung AG.