Kurz gesagt
Auch bei gemeinsamer Haltung können Sie Schadenersatz verlangen. Es zählen die Haltung, der nachgewiesene Unfallhergang und ein möglicher Beitrag Ihres eigenen Pferdes. Trotz eines Anspruchs können Kosten bei Ihnen bleiben. Pferdehaftpflicht und OP-Versicherung erfüllen unterschiedliche Aufgaben.
Ein Tritt – und die Frage nach den Kosten
Ihr Pferd lebt mit anderen Pferden zusammen. Nach einer Auseinandersetzung braucht es tierärztliche Hilfe. Für Sie stehen Versorgung und Genesung an erster Stelle. Anschließend stellt sich die finanzielle Frage: Muss der Halter des anderen Pferdes zahlen, übernimmt eine Versicherung oder tragen Sie die Rechnung selbst?
Der Begriff Offenstallrechtsprechung bezeichnet hier die rechtliche Beurteilung von Verletzungen zwischen gemeinsam gehaltenen Pferden. Es geht nicht um die baurechtliche Genehmigung eines Offenstalls. Eine allgemeine Regel „Im Offenstall haftet niemand“ gibt es nicht.
Der Ausgangspunkt: Tierhalterhaftung kann auch ohne Fehler entstehen
Verletzt ein privat gehaltenes Freizeitpferd durch sein typisches Tierverhalten ein anderes Pferd, kommt eine Haftung seines Halters nach dem Gesetz in Betracht. Dafür muss der Halter nicht selbst unvorsichtig gehandelt haben. Ursache, Schaden und rechtliche Voraussetzungen müssen dennoch feststehen. Für bestimmte beruflich oder wirtschaftlich eingesetzte Tiere sieht das Gesetz eine eigene Entlastungsmöglichkeit vor. [3]
Außerdem ist zu prüfen, ob das verletzte Pferd selbst konkret zur Entstehung des Schadens beigetragen hat. Eine solche mitwirkende Tiergefahr kann den Ersatzanspruch nach den gesetzlichen Regeln zum Mitverschulden mindern. Das ist nicht gleichbedeutend mit einem persönlichen Fehler seines Halters. [2] [4]
OLG Köln 2013: Warum im engen Offenstall kein Ersatz zugesprochen wurde
Im Fall des OLG Köln lebten vier Pferde seit etwa eineinhalb Jahren in einer offenen Stallanlage mit einem ungefähr 250 Quadratmeter großen Paddock. Nach einer Verletzung verlangte die Halterin Ersatz. Ob ein anderes Pferd die Verletzung tatsächlich verursacht hatte, ließ das Gericht letztlich offen: Selbst bei unterstelltem Huftritt scheiterte der Anspruch.
Entscheidend waren die besonderen räumlichen Verhältnisse, wenige Ausweichmöglichkeiten und die zu erwartenden dauernden Kontakte und Auseinandersetzungen. Das Gericht wertete die gewählte Haltung unter diesen Umständen als Handeln auf eigene Gefahr. Dass die Gruppe zuvor friedlich zusammengelebt hatte, änderte daran nichts.
Wichtig: Der Beschluss stellt ausdrücklich auf den Einzelfall ab. Er begründet keinen pauschalen Haftungsausschluss für jede Herde, Weide oder Offenstallhaltung. OLG Köln, Beschluss vom 10.12.2013, 18 U 98/13, insbesondere Rn. 28–33. [1]
LG Köln 2026: 7.927,39 Euro Behandlungskosten, 3.963,70 Euro Ersatz
Anders lag der Fall, den das LG Köln am 25.03.2026 entschied. Drei Stuten wurden auf einer Weide kurz und unter Beobachtung zusammengeführt, um sie aneinander zu gewöhnen. Eine Stute verletzte eine andere durch einen Tritt. Das verletzte Pferd wurde in einer Klinik und anschließend weiter behandelt.
Das Gericht berücksichtigte insgesamt 7.927,39 Euro Behandlungskosten und sprach davon 3.963,70 Euro Schadenersatz zu. Weitere Nebenforderungen sind in dieser Gegenüberstellung nicht enthalten. Das ist eine gerichtliche Verurteilung, kein Nachweis einer bereits erfolgten Zahlung.
Den vollständigen Haftungsausschluss nach den Grundsätzen der Offenstallrechtsprechung lehnte das Gericht ab. Die kurze, beobachtete Zusammenführung unterschied sich von einer dauerhaften engen Gruppenhaltung. Allerdings hatte auch das verletzte Pferd durch sein Verhalten konkret zur Situation beigetragen. Deshalb rechnete das Gericht eine eigene Tiergefahr von 50 Prozent an.
50 Prozent sind keine feste Weideunfall-Quote. Bloßes Dabeistehen reicht für eine Anrechnung nicht aus. Maßgeblich sind die festgestellten Verursachungsbeiträge. LG Köln, Urteil vom 25.03.2026, 15 O 123/23. Die Rechtskraft wurde nicht verifiziert. [2]
Welche Unterschiede im Einzelfall zählen
- Haltung: Dauerhafte gemeinsame Unterbringung oder kurze Zusammenführung? Wie viel Platz und welche Ausweichmöglichkeiten gab es?
- Unfallhergang: Welches Pferd hat was getan? Wer hat den Ablauf tatsächlich beobachtet?
- Mitwirkung: Hat Ihr Pferd selbst konkret zur gefährlichen Situation beigetragen oder war es nur anwesend?
- Absprachen: Welche Vereinbarungen bestehen zwischen Haltern und Stallbetreiber? Ein Satz „auf eigene Gefahr“ beendet die rechtliche Prüfung nicht.
Diese Fragen ergeben sich aus den beiden Entscheidungen. Eine feste Haftungsquote lässt sich daraus nicht berechnen. Ein möglicher Organisationsfehler des Stallbetreibers wäre separat zu prüfen; er steht nicht schon wegen einer Verletzung fest. [1] [2]
Pferdehaftpflicht und OP-Schutz: zwei verschiedene Aufgaben
| Absicherung | Aufgabe | Worauf Sie achten sollten |
|---|---|---|
| Pferdehaftpflicht | Prüfung von Schadenersatzansprüchen anderer, Abwehr unbegründeter Ansprüche und Freistellung von berechtigten Ansprüchen im vereinbarten Umfang. | Die Pferdehaftpflicht deckt die Haftung für Schäden bei anderen. Für die Behandlung Ihres eigenen Pferdes brauchen Sie einen anderen Schutz. Ohne Haftung besteht auch kein darauf beruhender Zahlungsanspruch gegen den Haftpflichtversicherer. |
| Pferde-OP-Versicherung | Kostenschutz für vertraglich versicherte Operationen und zugehörige Leistungen. | Eine hohe Tierarztrechnung allein genügt nicht. Welche Behandlungen ohne OP, Untersuchungen oder Nachbehandlungen eingeschlossen sind, hängt vom Vertrag ab. |
| Weitergehender Krankenschutz und Rücklagen | Absicherung beziehungsweise Finanzierung weiterer eigener Behandlungskosten. | Auch umfassende Verträge haben Leistungsgrenzen, Ausschlüsse und eine mögliche Selbstbeteiligung. Prüfen Sie zusätzlich die Annahmebedingungen. |
Diese Aufgaben der Haftpflichtversicherung sind gesetzlich geregelt. [5] Ein Anspruch gegen den anderen Halter und ein Anspruch aus Ihrer eigenen Versicherung sind getrennt zu prüfen.
Das konkrete Beispiel aus dem Urteil: Die im Fall des LG Köln vorhandene OP-Versicherung übernahm die Behandlung nicht, weil keine Operation durchgeführt wurde. Das ist eine Feststellung zu diesem Vertrag und diesem Schaden – keine Aussage, dass jeder OP-Tarif ausnahmslos alle Behandlungen ohne Operation ausschließt. [2]
Bei Tier & Ich betrachten wir deshalb Pferdehaftpflicht, Pferde-OP-Schutz und Ihre möglichen Eigenkosten gemeinsam. Mehr zur Abgrenzung lesen Sie im Ratgeber Pferdekrankenversicherung oder OP-Versicherung?
Nach einer Verletzung: Versorgung und Nachweise sichern
- Lassen Sie Ihr Pferd zeitnah tierärztlich versorgen. Die Behandlung hat Vorrang vor der Beweissicherung.
- Notieren Sie Zeitpunkt, Ort, beteiligte Pferde und den beobachteten Ablauf. Trennen Sie eigene Wahrnehmung von Vermutungen.
- Sichern Sie vorhandene Fotos, Kontaktdaten von Zeugen, tierärztliche Befunde und Rechnungen. Dokumentieren Sie auch die räumlichen Verhältnisse.
- Melden Sie den Vorgang zeitnah den betroffenen Versicherern und stimmen Sie das weitere Vorgehen ab. Machen Sie keine vorschnellen Zahlungszusagen.
- Lassen Sie streitige Haftungsfragen anwaltlich prüfen. Eine Versicherungsberatung ersetzt keine individuelle Rechtsvertretung.
Vor dem nächsten Weidegang: drei Fragen an Ihren Schutz
- Wer trägt Ansprüche anderer? Passt Ihre Pferdehaftpflicht zur tatsächlichen Nutzung und Haltung?
- Was bleibt bei Ihrem Pferd? Welche Behandlungskosten sind mit und ohne Operation versichert?
- Welchen Eigenanteil können Sie tragen? Berücksichtigen Sie Selbstbeteiligung, Leistungsgrenzen und nicht versicherte Behandlungen.
Bringen Sie Ihren Versicherungsschein und die zugehörigen Bedingungen mit. Petra und Christian Müller prüfen mit Ihnen den bestehenden Schutz und besprechen mögliche Ergänzungen. Eine bereits eingetretene Verletzung lässt sich durch einen neu abgeschlossenen Vertrag nicht rückwirkend absichern.
Quellen
- OLG Köln, Beschluss vom 10.12.2013 – 18 U 98/13, insbesondere Rn. 28–33
- LG Köln, Urteil vom 25.03.2026 – 15 O 123/23
- BGB § 833 – Haftung des Tierhalters
- BGB § 254 – Mitverschulden
- VVG § 100 – Leistung des Haftpflichtversicherers
Stand: Oktober 2026. Allgemeine rechtliche und versicherungsfachliche Information, keine individuelle Rechtsberatung. Eine Rechtskraft des Urteils vom 25.03.2026 wurde nicht verifiziert. Konkrete Ansprüche und Haftungsverzichte lassen Sie anwaltlich prüfen. Für Versicherungsschutz zählen Versicherungsschein, Nachträge und die zugehörigen Bedingungen; eine Deckungszusage ist mit diesem Artikel nicht verbunden.
Fragen zur Pferdehaftpflicht
Ihre Ansprechpartner: Petra und Christian Müller
Petra und Christian Müller beraten Sie persönlich aus Nürnberg. Wir besprechen, wer Ihr Pferd nutzt und wie alle Beteiligten versichert sind. Bringen Sie Ihre Vereinbarung, den Versicherungsschein und die Bedingungen mit.
