Kurz gesagt
Auch ein beruflich tätiger Hufschmied kann Ansprüche gegen den Pferdehalter haben. Entscheidend sind der Unfallhergang und eine mögliche Mitverantwortung.
Auch Fachleute können Ansprüche haben
Tritt Ihr Pferd beim Beschlagen aus und verletzt den Hufschmied, ist seine berufliche Erfahrung allein kein Haftungsausschluss. Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte dies im Urteil vom 22. April 2015, Aktenzeichen 14 U 19/14. Ein nachgewiesenes eigenes Mitverschulden bleibt zu prüfen. [1]
Worauf es bei der Haftung ankommt
Bei einem privat gehaltenen Freizeitpferd setzt die Tierhalterhaftung in der Regel kein eigenes Verschulden des Halters voraus. Es muss sich aber die typische Tiergefahr verwirklicht haben. Bei einem Pferd, das dem Beruf, Erwerb oder Unterhalt dient, gelten zusätzliche Regeln zur möglichen Entlastung. Auch bei der Behandlung durch einen Tierarzt ist deshalb der konkrete Ablauf entscheidend. [2]
Was Sie nach dem Unfall tun sollten
Sorgen Sie zuerst für die Versorgung der verletzten Person. Notieren Sie anschließend, was vor dem Tritt passiert ist, wer das Pferd gehalten hat und wer dabei war. Halten Sie auch bekannte Verhaltensauffälligkeiten und vorherige Hinweise fest. Melden Sie den Vorfall zeitnah Ihrer Pferdehaftpflicht und reichen Sie Forderungsschreiben weiter.
Die Haftpflicht wehrt unberechtigte Forderungen ab
Bei einem versicherten Risiko übernimmt die Haftpflicht berechtigte Ansprüche und wehrt unbegründete Forderungen ab. Ob eine Forderung berechtigt ist, hängt vom konkreten Unfall ab. Auch wer täglich mit Pferden arbeitet, kann Ansprüche haben. [3] Besprechen Sie mit uns Ihre Haltung und die Nutzung Ihres Pferdes, bevor Sie einen Vertrag auswählen.
Quellen
- OLG Hamm, Urteil vom 22.04.2015, 14 U 19/14
- Bürgerliches Gesetzbuch: Tierhalterhaftung, Vertrags- und Kaufrecht
- § 100 VVG: Leistung des Haftpflichtversicherers
Stand: Oktober 2026. Allgemeine rechtliche Informationen. Die Prüfung eines konkreten Falls gehört in die anwaltliche Beratung; für Versicherungsleistungen gilt Ihr Vertrag.
