Eine Frau mit ihrem Pferd auf einer Wiese – Symbolbild

Pferd · Haftung & Versicherung

Welche Versicherung brauchen Sie für Reitunterricht und Beritt?

Private Reitbeteiligung oder Pferdegewerbe? Kostenbeteiligung, Reitunterricht, Beritt, Pensionsstall und Versicherung anhand der Tätigkeit unterscheiden.

Reitbeteiligung: alle Themen im Überblick

Kurz gesagt

Eine Kostenbeteiligung fürs regelmäßige Reiten kann anders zu beurteilen sein als ein gewerblicher Pferdebetrieb. Für die Versicherung zählen die Tätigkeit und die konkrete Tarifregel. Private Tierbetreuung, bezahlter Unterricht, Beritt und Pensionshaltung müssen einzeln geprüft werden.

Mit Ihrem Pferd Geld verdienen: die Tätigkeit genau beschreiben

Eine Reitbeteiligung beteiligt sich an den Unterhaltskosten. Eine andere Person bezahlt Reitunterricht. Sie übernehmen fremde Pferde in Beritt oder bieten Pensionsplätze an. In allen Fällen kann Geld fließen, dennoch entstehen unterschiedliche Aufgaben und Haftungsrisiken.

Für die Beratung zählen daher insbesondere: Wer nutzt wessen Pferd? Welche Leistung wird geschuldet? Werden fremde Tiere betreut? Gibt es Mitarbeiter, Reitschüler, Anlagen oder Transporte? Wie werden Umsätze erzielt? Die Bezeichnung „Hobby“ oder „Kleingewerbe“ beantwortet die Deckungsfrage noch nicht.

Kostenbeteiligung und Naturalleistung sind eigene Tarifmerkmale

Die Premium-Bedingungen beschreiben eine Reitbeteiligung als regelmäßige Benutzung des versicherten Pferdes gegen Beteiligung an den Unterhaltskosten, auch in Form von Naturalleistungen. Diese Regel darf nicht allein deshalb übergangen werden, weil kein Geld überwiesen wird. Verbindliche Stallarbeit kann dazugehören. [1]

Ein zahlender Reitschüler kann versicherungsrechtlich eine andere Rolle haben als eine Reitbeteiligung. Unterricht und Beritt können zusätzliche Pflichten auslösen. Beschreiben Sie diese Tätigkeiten ausdrücklich, damit der Versicherungsschutz geprüft werden kann. [1] [3]

Was die 15.000-Euro-Regel in Barmenia Premium bedeutet

Die Barmenia-Premium-Bedingungen enthalten einen Einschluss für eine auf eigene Rechnung und auf Dauer mit Gewinnerzielungsabsicht betriebene Tätigkeit mit dem versicherten Tier. Genannt ist eine Grenze von 15.000 Euro Umsatz je Kalenderjahr. Es geht um Umsatz, nicht um Gewinn. [1]

Wird diese Grenze überschritten, besteht für die gewerbliche Nutzung auch unterhalb von 15.000 Euro kein Schutz aus dieser Klausel. Die gesamte gewerbliche Nutzung verliert dann diesen Schutz. Überwachen Sie Änderungen Ihrer Tätigkeit und lassen Sie die Zuordnung der Umsätze vorab klären. [1]

Die Leistungsübersicht weist diesen Einschluss für Premium aus, nicht für Basis und TOP. Eigenständige Gothaer-Tarife oder andere Vertragsstände können andere Regeln haben. Eine gemeinsame Marke macht die Bedingungen nicht identisch. [2]

Reicht das für meinen Unterricht oder Berittbetrieb?

Eine Klausel über die Nutzung eines versicherten Tieres ist keine pauschale Absicherung jedes Betriebsrisikos. Prüfen Sie bei Unterricht insbesondere Ihre Tätigkeit als Unterrichtender, die verwendeten Pferde, Teilnehmer, Aufsicht und mögliche Schäden. Bei Beritt kommt die Übernahme fremder Pferde hinzu.

Die relevanten Haftungsgrundlagen können unterschiedlich sein: Schäden durch das Tier, Verletzungen vertraglicher Pflichten oder eine eigene schuldhafte Schädigung. Dass ein Pferd wirtschaftlich genutzt wird, beseitigt Haftung nicht. Das Gesetz enthält für bestimmte Erwerbstiere eine Entlastungsmöglichkeit, keine allgemeine Haftungsfreiheit. [3] [4] [5]

Ob eine einzelne Erweiterung genügt oder eine passende Betriebshaftpflicht erforderlich ist, muss anhand aller Tätigkeiten entschieden werden. Eine Deckungszusage für „GewerbeProtect“ oder einen anderen Tarif lässt sich ohne Betriebsbeschreibung und Angebot nicht seriös vorwegnehmen.

Was sollte ein Pensionsstall oder gewerblicher Pferdehüter prüfen?

  • Die vertraglich übernommenen Leistungen: Unterbringung, Fütterung, Koppelgang, Bewegung, Medikamentengabe oder zusätzliche Betreuung.
  • Die gesetzliche Haftpflicht aus Tieraufsicht und aus eigenen Pflichtverletzungen.
  • Ansprüche wegen Verletzung, Tod oder Abhandenkommen übernommener fremder Pferde.
  • Mögliche Schäden an gemieteten Anlagen, geliehenen Sachen und Kundenbesitz.
  • Mitarbeiter, Aushilfen, Subunternehmer und die vereinbarten versicherten Tätigkeiten.
  • Eigene Tiere, fremde Tiere und die jeweiligen Nutzungssituationen.

„Tierhüter mitversichert“ in einer privaten Pferdehaftpflicht ist hierfür keine ausreichende Betriebsbeschreibung. Die Tierhüterklausel bezieht sich auf nicht gewerbsmäßige Tierhüter. Ob und welche gewerblichen Aufgaben gedeckt sind, muss separat feststehen. [1]

Private Betreuung, Gefälligkeit und Tieraufsicht unterscheiden [6]

Transporter und Pferdetransport separat aufnehmen

Beschreiben Sie auch, ob Sie nur eigene Pferde transportieren oder Transporte für andere anbieten. Das betrifft nicht allein das Tierhalterrisiko. Fahrzeug, tatsächliche Verwendung und die Verantwortlichkeit für übernommene Pferde müssen im passenden Versicherungsvertrag berücksichtigt werden.

Ein Einschluss für Schäden, die das Pferd an einem privat geliehenen Anhänger verursacht, ist nicht dasselbe wie der Versicherungsschutz eines entgeltlichen Transportbetriebs. Diese Fragen sollten nicht unter einem pauschalen „Anhänger ist dabei“ zusammengefasst werden. [1]

Unser Praxisbeitrag zu Pferdegewerbe und Transporter beschreibt den Beratungsanlass. Er ist keine allgemeine Leistungszusage für sämtliche genannten Tätigkeiten.

Diese Angaben machen die Beratung konkret

  • Eine Liste aller angebotenen Leistungen, auch kleiner Nebenangebote.
  • Anzahl und Eigentümer der Pferde sowie Art ihrer Nutzung.
  • Erwarteter Jahresumsatz und die bisherige Aufteilung nach Tätigkeiten.
  • Angaben zu Unterricht, Beritt, Betreuung, Pensionshaltung und Transport.
  • Genutzte Anlagen, Mitarbeiter und weitere eingesetzte Personen.
  • Vorhandene Verträge, Bedingungen, Schadenverlauf und Kündigungsmöglichkeiten.

Besprechen Sie eine Erweiterung Ihres Angebots vor ihrem Beginn. Gerade wenn aus gelegentlicher Hilfe ein regelmäßiger Betrieb wird, sollte die Versicherung diese Entwicklung nachvollziehen. Eine unveränderte Tarifbezeichnung ist kein Nachweis, dass jede neue Tätigkeit eingeschlossen ist.

Häufige Fragen

Sind Reitunterricht, Beritt und gewerbliche Betreuung mitversichert?

Das muss anhand der Tätigkeit und des konkreten Vertrags geprüft werden. Barmenia Premium enthält einen begrenzten Einschluss gewerblicher Nutzung des versicherten Tieres bis 15.000 Euro Jahresumsatz. Wird die Grenze überschritten, entfällt der Schutz aus dieser Klausel auch für den Umsatz darunter. Daraus folgt keine pauschale Betriebshaftpflicht für Unterricht, Beritt oder Pensionshaltung.

Quellen

  1. Barmenia Tierhalterhaftpflicht Premium A3564-04, AVB-Stand 01.09.2021: A1-2.1.8–11, A1-3–4, A1-6.15–17 und A1-7
  2. Barmenia Leistungsübersicht Pferdehaftpflicht WS1075, Stand 10/2024
  3. BGB § 280: Schadenersatz wegen vertraglicher Pflichtverletzung
  4. BGB § 823: Schadenersatzpflicht
  5. BGB § 833: Tierhalterhaftung
  6. BGB § 834: vertraglich übernommene Tieraufsicht

Stand: Oktober 2026. Allgemeine Informationen zu Haftung und Versicherung. Die Prüfung eines konkreten Haftungsfalls oder die Gestaltung eines Haftungsverzichts gehört in anwaltliche Hände. Für die Deckung zählen Versicherungsschein, Nachträge und die zugehörigen Bedingungen. Die genannten Bedingungen gelten für Barmenia-Tarife. Gothaer-Tarife können anders geregelt sein.

Fragen zur Pferdehaftpflicht

Ihre Ansprechpartner: Petra und Christian Müller

Petra und Christian Müller beraten Sie persönlich aus Nürnberg. Wir besprechen, wer Ihr Pferd nutzt und wie alle Beteiligten versichert sind. Bringen Sie Ihre Vereinbarung, den Versicherungsschein und die Bedingungen mit.

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