Eine Frau mit ihrem Pferd auf einer Wiese – Symbolbild

Pferd · Haftung & Versicherung

Geliehenes Pferd verletzt: Wer haftet und wer zahlt?

Wer zahlt, wenn eine Reitbeteiligung das Pferd verletzt? Haftung, Tierarztkosten, Privathaftpflicht und Pferde-OP-Schutz getrennt prüfen.

Reitbeteiligung: alle Themen im Überblick

Kurz gesagt

Für Schäden am gerittenen oder betreuten Pferd kann die Reitperson haften, wenn die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu zählen etwa Pflichtverletzung, Ursache und Verantwortlichkeit. Eine Mitversicherung als Fremdreiter muss Schäden am überlassenen Pferd ausdrücklich erfassen.

Schäden durch das Pferd und Schäden am Pferd unterscheiden

Eine Pferdehaftpflicht schützt vor bestimmten Schadenersatzforderungen, die aus dem versicherten Risiko entstehen. Ein verletzter Spaziergänger ist deshalb eine andere Konstellation als das verletzte Pferd seines Halters. Im zweiten Fall kann der Eigentümer Ansprüche gegen die Reit- oder Betreuungsperson geltend machen.

Tiere sind rechtlich keine Sachen. Soweit nichts anderes bestimmt ist, werden die für Sachen geltenden Vorschriften jedoch entsprechend angewendet. Deshalb begegnen Schäden an Tieren in der Haftpflicht häufig innerhalb der Regeln über Sachschäden. Das macht aus einer Pferdehaftpflicht keine Krankenversicherung des Pferdes. [1]

Muss die Reitbeteiligung jede Behandlung bezahlen?

Nein. Eine Erkrankung oder Verletzung während des Reittags begründet für sich noch keine Ersatzpflicht. Vertragliche Pflichten, Ursache und Verantwortlichkeit müssen geprüft werden. Ansprüche können sich etwa aus einer Pflichtverletzung oder einer schuldhaften Rechtsverletzung ergeben. [2] [3]

Beispiel: Eine Betreuungsperson missachtet eine konkret vereinbarte Fütterungsvorgabe. Erkrankt das Pferd, muss trotzdem geklärt werden, ob eine Pflichtverletzung vorliegt, ob sie die Erkrankung verursacht hat und ob die Person dafür verantwortlich ist. Das Beispiel beschreibt einen Prüfweg, keinen von uns regulierten Schaden.

Auch die Beweisfragen sind vom jeweiligen Anspruch abhängig. Bei vertraglichem Schadenersatz enthält das Gesetz eine eigene Regel zum Vertretenmüssen. Aus einem ungeklärten Unfall darf daher weder automatisch Haftung noch automatisch Haftungsfreiheit abgeleitet werden. [2]

Warum „Fremdreiter mitversichert“ dafür nicht genügt

Der Fremdreitereinschluss kann die gesetzliche Haftpflicht beim Umgang mit dem Pferd gegenüber anderen betreffen. Ein Anspruch des Pferdeeigentümers gegen diese Reitperson ist zusätzlich an den Regeln für gegenseitige Ansprüche und an den einschlägigen Ausschlüssen zu messen.

Die Klausel über gegenseitige Ansprüche in Barmenia Tierhalterhaftpflicht Premium erfasst nur die dort ausdrücklich beschriebenen Fälle. Für sonstige Schäden ist auch die Anspruchsrichtung wichtig. Aus der Mitversicherung der Reitbeteiligung folgt keine allgemeine Deckung für Forderungen des Versicherungsnehmers wegen Verletzung seines eigenen Pferdes. [4]

Die entscheidende Nachfrage lautet: „Sind auch gesetzliche Ansprüche des Halters oder Eigentümers wegen Verletzung des von mir gerittenen oder betreuten Pferdes versichert?“ Nennen Sie dabei ausdrücklich die regelmäßige Nutzung oder Betreuung.

Zahlt die eigene Privathaftpflicht der Reitperson?

Das hängt vom konkreten Vertrag ab. Eine Klausel zum Reiten fremder Pferde ist zunächst nur ein Ausgangspunkt. Sie müssen auch die Ansprüche des Tierhalters, Schäden an übernommenen Tieren, Ausschlüsse und das Verhältnis zur Pferdehaftpflicht prüfen.

Ein konkretes Beispiel: Barmenia Privathaftpflicht Premium erfasst in der Reiterklausel privates Reiten und nicht gewerbsmäßiges Hüten fremder Pferde nachrangig zur Tierhalterhaftpflicht. Dieselbe Regel schließt Sach- und Vermögensschadenansprüche des Tierhalters oder Eigentümers aus. Deshalb reicht der Satz „Reiten fremder Pferde ist versichert“ für die Verletzung dieses Pferdes nicht. [5]

Sondervereinbarungen, Leistungsgarantien oder andere Bedingungsfassungen können zusätzlich zu prüfen sein. Lassen Sie die konkrete Konstellation schriftlich bestätigen. Eine allgemeine Werbung mit geliehenen Sachen ist dafür kein Ersatz.

Wie hoch können ersatzfähige Tierarztkosten sein?

Auch die Höhe einer Forderung braucht eine rechtliche Prüfung. Nach dem Gesetz sind Behandlungskosten eines verletzten Tieres nicht schon deshalb unverhältnismäßig, weil sie seinen Wert erheblich übersteigen. Der Kaufpreis ist daher keine starre Obergrenze; daraus folgt aber auch kein Anspruch auf jede beliebige Ausgabe. [6]

Dokumentieren Sie Befund, Behandlung und Rechnungen. Bei einer Forderung gegen die Reitperson ist zusätzlich zu klären, welche Kosten durch die behauptete Schädigung entstanden sind. Die medizinische Behandlung entscheidet die Tierarztpraxis mit den zuständigen Personen; die Deckungsfrage wird separat bearbeitet.

Welche Rolle spielt die Pferde-OP-Versicherung?

Die OP-Versicherung und die Haftpflicht der Reitperson haben unterschiedliche Aufgaben. Der OP-Vertrag kann eine Operation bezahlen, auch wenn niemand sonst für den Schaden haftet. Welche Eingriffe und Kosten er erfasst, steht im Vertrag.

Umgekehrt wird aus einer OP-Leistung kein Freibrief für einen möglichen Schädiger. Soweit ein Versicherer einen Schaden ersetzt, können bestehende Ersatzansprüche nach dem Gesetz übergehen. Verzichten Sie daher nicht vorschnell auf solche Ansprüche und stimmen Sie die Abwicklung ab. [7]

Die Details zu Eingriffen, Wartezeiten und Nachsorge finden Sie bei der Pferde-OP-Versicherung. Wir bieten keine Pferde-Krankenversicherung an.

Was gilt für Sattel, Anhänger und andere Ausrüstung?

Erfassen Sie getrennt, wem der Gegenstand gehört, wer ihn geliehen oder gemietet hat und wer den Schaden verursacht hat. Eigene Sachen, fremde Leihsachen und Ansprüche zwischen mitversicherten Personen können unterschiedlich behandelt werden.

Premium enthält eigene Regeln für Reitutensilien, privat gemietete oder geliehene Tiertransporter und Anhänger sowie bestimmte Stallmietsachen. Andere Ausschlüsse können daneben bestehen bleiben. Auch Abnutzung und übermäßige Beanspruchung sind von einem versicherten Schaden zu unterscheiden. [4]

Für Ihre Beratung beschreiben Sie daher beispielsweise nicht nur „Sattel kaputt“, sondern: Wem gehörte er? Wer hatte ihn geliehen? Welches Pferd war beteiligt? Wie entstand der Schaden? Welche Personen sind in welchem Vertrag versichert?

Vor dem Reittag: vier Punkte ausdrücklich klären

  • Erlaubte Nutzung und konkrete Sorgfaltspflichten miteinander vereinbaren.
  • Einen Schaden am Pferd ausdrücklich in die Versicherungsanfrage aufnehmen.
  • Versicherungssumme, Selbstbeteiligung und Ausschlüsse für übernommene Tiere prüfen lassen.
  • Tierärztliche Notfallentscheidungen und erreichbare Ansprechpartner festhalten.

Eine vertragliche Zusage „Ich zahle jeden Schaden“ kann über gesetzliche Haftung hinausgehen. Eine Haftpflicht muss eine solche zusätzliche Verpflichtung nicht allein wegen der Unterschrift übernehmen. Die Premium-Bedingungen schließen Zusagen aus, die vertraglich über die gesetzliche Haftpflicht hinausgehen. [4]

Häufige Fragen

Wer zahlt, wenn meine Reitbeteiligung mein Pferd verletzt?

Das hängt von der Ursache, einer möglichen Pflichtverletzung und den Absprachen ab. Eine Erkrankung während des Reittags macht die Reitperson noch nicht verantwortlich. Ihre Versicherung muss außerdem Schäden am gerittenen oder betreuten Pferd einschließen. Dafür reicht eine allgemeine Mitversicherung als Fremdreiter nicht aus.

Reicht meine Privathaftpflicht als Reitbeteiligung aus?

Prüfen Sie das Reiten und Hüten fremder Pferde, das Verhältnis zur Pferdehaftpflicht und ausdrücklich Schäden am überlassenen Pferd. Diese Punkte können unterschiedlich geregelt sein. Beispielsweise schließt Barmenia Privathaftpflicht Premium in der Reiterklausel Sach- und Vermögensschadenansprüche des Tierhalters oder Eigentümers aus. Weitere Vereinbarungen müssen konkret geprüft werden.

Quellen

  1. BGB § 90a: Tiere und entsprechende Anwendung des Sachenrechts
  2. BGB § 280: Schadenersatz wegen vertraglicher Pflichtverletzung
  3. BGB § 823: Schadenersatzpflicht
  4. Barmenia Tierhalterhaftpflicht Premium A3564-04, AVB-Stand 01.09.2021: A1-2.1.8–11, A1-3–4, A1-6.15–17 und A1-7
  5. Barmenia Privathaftpflicht Premium A3789-02, AVB-Stand 01.01.2023, A1-6.19.3: Reiten und Hüten fremder Pferde
  6. BGB § 251 Absatz 2: Behandlungskosten eines verletzten Tieres
  7. VVG § 86: Übergang von Ersatzansprüchen und deren Wahrung

Stand: Oktober 2026. Allgemeine Informationen zu Haftung und Versicherung. Die Prüfung eines konkreten Haftungsfalls oder die Gestaltung eines Haftungsverzichts gehört in anwaltliche Hände. Für die Deckung zählen Versicherungsschein, Nachträge und die zugehörigen Bedingungen. Die genannten Bedingungen gelten für Barmenia-Tarife. Gothaer-Tarife können anders geregelt sein.

Fragen zur Pferdehaftpflicht

Ihre Ansprechpartner: Petra und Christian Müller

Petra und Christian Müller beraten Sie persönlich aus Nürnberg. Wir besprechen, wer Ihr Pferd nutzt und wie alle Beteiligten versichert sind. Bringen Sie Ihre Vereinbarung, den Versicherungsschein und die Bedingungen mit.

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