Kurz gesagt
Wenn Sie Ihr Pferd einer anderen Person überlassen, sollten Sie Schäden bei Dritten, Verletzungen der Reitperson und Schäden am Pferd getrennt klären. Die Bezeichnungen Gastreiter und Fremdreiter ersetzen weder die Prüfung der tatsächlichen Vereinbarung noch der Versicherungsbedingungen.
Gelegentlich reiten oder regelmäßig Verantwortung übernehmen?
Eine Freundin begleitet Sie beim Ausritt und darf Ihr Pferd reiten. Eine Bekannte möchte es vor Beginn einer Reitbeteiligung kennenlernen. Ihr Kind bringt Besuch mit in den Stall. Solche Situationen wirken ähnlich, können rechtlich und versicherungsvertraglich aber unterschiedlich einzuordnen sein.
Beschreiben Sie deshalb Häufigkeit, Erlaubnis, Gegenleistung und Selbständigkeit. Entscheidend ist nicht allein, ob Sie jemanden „Gast“ nennen. Wer regelmäßig reitet und dafür vereinbart Stallarbeit übernimmt, kann unter eine Reitbeteiligungsklausel fallen. Auch ohne Zahlung in Geld kann eine Gegenleistung vorliegen. [1]
Hafte ich als Pferdehalter auch gegenüber meinem Gast?
Bei privat gehaltenen Freizeitpferden kann der Halter auch ohne eigenen Fehler für die typische Tiergefahr haften. Auch wer freiwillig reitet oder das Pferd kennt, kann Ersatzansprüche haben. [2] [3]
Ein eigener Fehler der verletzten Person kann ihren Anspruch mindern. Ein vollständiger Ausschluss wegen bewusster Selbstgefährdung ist dagegen eine Frage enger Ausnahmefälle. Aus normalem Freizeitreiten, Springen oder einer fehlenden Bezahlung lässt sich kein pauschaler Haftungsverzicht ableiten. [3] [4]
Die Erlaubnis zum Reiten sollte eindeutig sein. Auch ohne Zustimmung muss geprüft werden, wer haftet. Eine fehlende Erlaubnis kann bei einem Mitverschulden zählen. Das zeigt das BGH-Urteil VI ZR 13/12. [3]
Was ist das Fremdreiterrisiko in der Pferdehaftpflicht?
In Barmenia Premium betrifft der Fremdreitereinschluss die gesetzliche Haftpflicht des Fremd- oder Gastreiters, dem das versicherte Pferd vom Versicherungsnehmer, Eigentümer oder berechtigten Besitzer unentgeltlich überlassen wird. Diese Voraussetzung unterscheidet sich von der Reitbeteiligung. [1]
Für eigene Verletzungen des Gastes lesen Sie zusätzlich die Regeln über gegenseitige Ansprüche. Die Regel über gegenseitige Ansprüche schließt im beschriebenen Umfang unmittelbare Ansprüche aus Personenschäden und entsprechende Drittregresse ein. Die Fremdreiterklausel allein ist deshalb nicht die ganze Antwort. [1]
Kostenpflichtige Vermietung oder Unterricht lassen sich nicht einfach als kostenloses Gastreiten behandeln. Wenn eine Zahlung oder andere Gegenleistung vereinbart wird, muss geklärt sein, welcher Einschluss tatsächlich passt. Entgelt, Unterricht und gewerbliche Nutzung unterscheiden
Was sollte beim Probereiten und Kennenlernen feststehen?
- Wer darf das Pferd überlassen und wer stimmt dem Ritt zu?
- Welche Erfahrung hat die Person, und welche Besonderheiten Ihres Pferdes kennt sie?
- Wird nur geführt, unter Begleitung geritten oder bereits selbständig ausgeritten?
- Sind Gelände, Springen und das Weitergeben an andere ausdrücklich abgesprochen?
- Ab welchem Datum gilt eine regelmäßige Reitbeteiligung, und welche Gegenleistung ist vereinbart?
- Deckt der bestehende Vertrag auch die vorausgehende Probe- und Kennenlernphase?
Halten Sie wesentliche Absprachen fest. Der Nürnberger Unfall von 2014, über den 2024 entschieden wurde, ereignete sich beim Führen während einer Kennenlernphase. Die selbständige Tieraufsicht war dort gerade nicht nachgewiesen. Ein unterschriebener Vertragstitel löst diese Frage also nicht allein. [5]
Was gilt, wenn Kinder oder Jugendliche reiten?
Bei Minderjährigen sind mehrere Fragen zu trennen: Wer vereinbart die Nutzung? Wer führt die Aufsicht über das Kind? Wer übernimmt die Aufsicht über das Pferd? Und welche Personen sind im Versicherungsvertrag eingeschlossen? Beziehen Sie die Sorgeberechtigten in die Absprachen ein.
Wird das Kind selbst bei einem Sturz verletzt, geht es um seine möglichen Ansprüche gegen den Pferdehalter oder andere Verantwortliche. Die Pferdehaftpflicht prüft die versicherte Halterhaftung und bezahlt berechtigte Ansprüche im vereinbarten Umfang. Sie ist keine Unfallversicherung, die bei jedem Sturz automatisch zahlt. Eigene Unfallleistungen und mögliche Rückforderungen der Krankenversicherung sind getrennt zu prüfen. Eigene Ansprüche und Rückforderungen nach einem Reitunfall [1] [2]
Eltern haften nicht allein deshalb, weil ihr Kind einen Schaden verursacht. Die eigene Verantwortlichkeit Minderjähriger richtet sich nach Alter und Einsicht; daneben kann eine verletzte Aufsichtspflicht relevant sein. Die Aufsicht über ein Kind und die Aufsicht über ein Tier sind rechtlich verschiedene Aufgaben. [6] [7] [8]
Ein pauschaler Verzicht „für das Kind“ ist keine verlässliche Standardlösung. Lassen Sie rechtliche Vertragsfragen zu Minderjährigen separat prüfen. Für die Versicherungsprüfung brauchen wir insbesondere Alter, Erfahrung, Begleitung und tatsächliche Nutzung.
Ohne Sattel oder gebisslos: Versicherung und Sorgfalt unterscheiden
Die Premium-Bedingungen nennen das Reiten mit und ohne Sattel sowie das Reiten und Führen mit gebissloser oder ungewöhnlicher Zäumung ausdrücklich. Daraus folgt keine Empfehlung für eine bestimmte Ausrüstung und keine Befreiung von angemessener Sorgfalt. Die Situation, das Pferd, das Können der Person und weitere Vertragsregeln bleiben relevant. [1]
Auch die Behauptung „Bei grober Fahrlässigkeit zahlt eine Haftpflicht nie“ wäre zu pauschal. Zu unterscheiden sind Schadenverursachung, Vorsatz, Ausschlüsse und die Folgen einer Verletzung vertraglicher Pflichten. Lassen Sie einen konkreten Fall anhand des Vertrags prüfen. [1]
Was bleibt für die Reitperson selbst zu prüfen?
Eine Reitperson sollte ihre eigene Privathaftpflicht darauf prüfen lassen, ob das Reiten fremder Pferde erfasst ist und wie sich dieser Schutz zur Pferdehaftpflicht verhält. Eine solche Mitversicherung ist noch keine Zusage für Schäden am gerittenen Pferd. Diese mögliche Lücke erklären wir separat.
Für eigene dauerhafte Unfallfolgen oder berufliche Einschränkungen sind persönliche Versicherungen getrennt zu betrachten. Sie ersetzen keine Pferdehaftpflicht; umgekehrt ist diese keine pauschale Unfallversorgung für jeden Sturz. Haftpflicht, Unfallfolgen und eigene Ansprüche verstehen
Häufige Fragen
Was unterscheidet Gastreiter, Fremdreiter und Reitbeteiligung?
Die tatsächliche Vereinbarung zählt. Die Barmenia-Premium-Bedingungen beschreiben Fremd- und Gastreiter bei unentgeltlicher Überlassung des versicherten Pferdes. Eine Reitbeteiligung nutzt es regelmäßig gegen Beteiligung an den Unterhaltskosten, auch durch Naturalleistungen. Die Begriffe allein bestimmen weder die rechtliche Haftung noch den gesamten Versicherungsschutz.
Was sollte vor dem Probereiten versichert sein?
Klären Sie Erlaubnis, Erfahrung, Begleitung und die vorgesehenen Tätigkeiten schon für die Kennenlernphase. Führen und Versorgen können ebenso Haftungsfragen auslösen wie Reiten. Prüfen Sie Schäden an Dritten, eigene Verletzungen und Schäden am Pferd. Erst später geplante Absprachen ersetzen diese Prüfung nicht.
Was ist bei minderjährigen Reitbeteiligungen wichtig?
Beziehen Sie die Sorgeberechtigten ein und klären Sie Erfahrung, Begleitung, erlaubte Nutzung und versicherte Personen. Die eigene Haftung eines Kindes hängt unter anderem von Alter und Einsicht ab. Eltern haften nicht allein für jeden Schaden ihres Kindes. Aufsicht über das Kind und Aufsicht über das Pferd sind rechtlich verschiedene Aufgaben.
Quellen
- Barmenia Tierhalterhaftpflicht Premium A3564-04, AVB-Stand 01.09.2021: A1-2.1.8–11, A1-3–4, A1-6.15–17 und A1-7
- BGB § 833: Tierhalterhaftung
- BGH, 30.04.2013 – VI ZR 13/12; Urteilstext auf der Universitätswebsite von Prof. Stephan Lorenz
- BGB § 254: Mitverschulden
- OLG Nürnberg, 12.09.2024 – 13 U 3960/21; insbesondere Rn. 95–112 und 117–129
- BGB § 828: Verantwortlichkeit Minderjähriger
- BGB § 832: Aufsichtspflicht über Personen
- BGB § 834: vertraglich übernommene Tieraufsicht
Stand: Oktober 2026. Allgemeine Informationen zu Haftung und Versicherung. Die Prüfung eines konkreten Haftungsfalls oder die Gestaltung eines Haftungsverzichts gehört in anwaltliche Hände. Für die Deckung zählen Versicherungsschein, Nachträge und die zugehörigen Bedingungen. Die genannten Bedingungen gelten für Barmenia-Tarife. Gothaer-Tarife können anders geregelt sein.
Fragen zur Pferdehaftpflicht
Ihre Ansprechpartner: Petra und Christian Müller
Petra und Christian Müller beraten Sie persönlich aus Nürnberg. Wir besprechen, wer Ihr Pferd nutzt und wie alle Beteiligten versichert sind. Bringen Sie Ihre Vereinbarung, den Versicherungsschein und die Bedingungen mit.
