Kurz gesagt
Ob der Betreuungsbetrieb für eine Verletzung Ihres Tieres haftet, muss im Einzelfall geprüft werden. Verursacht Ihr Tier einen Schaden bei anderen, zählt auch Ihre Verantwortung als Halter.
Eine Verletzung beweist noch keine Pflichtverletzung
Ihr Pferd kommt verletzt von der Weide oder Ihr Hund wird in der Pension gebissen. Der Aufenthalt im Betrieb allein bedeutet nicht, dass der Betreiber jede Rechnung übernehmen muss. Bei einem vertraglichen Schadenersatzanspruch zählen eine verletzte Pflicht, der dadurch entstandene Schaden und die Verantwortlichkeit. Welche Betreuung geschuldet war, ergibt sich auch aus Ihrer Vereinbarung. [1]
Wenn Ihr Tier andere verletzt
Verursacht Ihr Tier einen Schaden bei Dritten, ist die Halterhaftung weiterhin zu prüfen. Daneben kann der Betreuer als vertraglicher Tieraufseher verantwortlich sein. Für diesen sieht § 834 BGB eine Entlastungsmöglichkeit vor, wenn die erforderliche Sorgfalt beachtet wurde oder der Schaden auch dann entstanden wäre. [2] [3] Die bloße Übergabe an eine Pension verlagert deshalb nicht jede Verantwortung auf den Betrieb.
Schäden am betreuten Tier separat klären
Fragen Sie den Betrieb nicht nur, ob eine Betriebshaftpflicht besteht. Entscheidend ist auch, ob sie seine tatsächliche Tätigkeit und Schäden an den übernommenen Tieren erfasst. Die Versicherung des Halters und die Betriebshaftpflicht betreffen unterschiedliche Risiken. Auch nach einem Stallbrand muss zuerst geklärt werden, was passiert ist und wer wofür haftet; eine Gebäudeversicherung beantwortet diese Haftungsfrage nicht. [1] [4]
Vorher vereinbaren und nachher dokumentieren
Halten Sie Fütterung, Medikamente, Unterbringung, Auslauf und Ihre Erreichbarkeit fest. Geben Sie bekannte Unverträglichkeiten und Verhaltensauffälligkeiten an. Nach einem Vorfall helfen Fotos, Zeugen, tierärztliche Befunde und der Betreuungsvertrag. Für die eigene Tierarztkostenversicherung prüfen Sie den versicherten Behandlungsumfang unabhängig von der Haftungsfrage.
Wer darf den Tierarzt beauftragen, wenn Sie verreist sind?
Eine vorher erteilte Vollmacht kann Ihrer Betreuungsperson erlauben, in Ihrem Namen eine Behandlung zu beauftragen. Halten Sie das möglichst schriftlich fest und klären Sie mit Ihrer Praxis, welche Unterlagen sie dafür braucht. [5] [6]
Ihre Absprache sollte diese Fragen beantworten:
- Für welches Tier und welchen Zeitraum gilt die Vollmacht?
- Welche Behandlungen darf die Betreuungsperson freigeben, und wann muss sie Sie vorher anrufen?
- Bis zu welchem Betrag darf sie entscheiden, und was gilt bei dringender Versorgung, wenn Sie unerreichbar sind?
- Wer erhält die Rechnung, wer bezahlt zunächst, und wie erreichen Praxis und Betreuungsperson Sie oder eine bevollmächtigte Vertretung?
Eine Kostenübernahmeerklärung für die Praxis und eine Behandlungsbefugnis können unterschiedliche Unterlagen erfordern. Die Tierärztliche Hochschule Hannover verlangt beispielsweise bei abweichendem Rechnungsempfänger eine vorher unterschriebene Kostenübernahmeerklärung zusätzlich zum Behandlungsvertrag. Stimmen Sie den Ablauf mit Ihrer eigenen Praxis ab. [6]
Unser Betreuungsplan hilft beim Zusammenstellen der Kontakte und Unterlagen. Er ersetzt die Vollmacht nicht. Bei akuten Beschwerden muss die Betreuungsperson unverzüglich tierärztliche Hilfe organisieren.
Quellen
- § 280 BGB: Schadenersatz wegen Pflichtverletzung
- § 834 BGB: Haftung des Tieraufsehers
- Bürgerliches Gesetzbuch: Tierhalterhaftung, Vertrags- und Kaufrecht
- § 100 VVG: Leistung des Haftpflichtversicherers
- § 167 BGB: Erteilung der Vollmacht
- Tierärztliche Hochschule Hannover: Anmeldung, Behandlungsvertrag und Kostenübernahme durch Dritte
Stand: Oktober 2026. Allgemeine rechtliche Informationen. Die Prüfung eines konkreten Falls gehört in die anwaltliche Beratung; für Versicherungsleistungen gilt Ihr Vertrag.
